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Direktzahlungen

Direktzahlungen sind Fördergelder der Europäischen Union für landwirtschaftliche Betriebe.
Diese Zahlungen werden auf Basis der Fläche oder der Tierbestände bewilligt.
Darüber hinaus können Landwirte durch die Teilnahme an freiwilligen Klima- und Umweltmaßnahmen, den sogenannten Ökoregelungen, zusätzliche Direktzahlungen erhalten. Dabei müssen neben den Zuwendungsvoraussetzungen auch die Anforderungen der Konditionalität eingehalten werden.  

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Rahmen der ersten. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). 

Überblick über die Direktzahlungen

Wer kann Direktzahlungen beantragen?

Allgemeine Antragsvoraussetzungen:

  • Der Antragsteller muss ein aktiver Landwirt sein
  • Der Betrieb des Antragstellers hat eine Mindestbetriebsgröße von 1,0 ha förderfähiger Fläche oder es entstehen min. 225 € Direktzahlungen im Antragsjahr.
  • 1. Einkommensgrundstützung (EGS)

    Ziel: Grundförderung je Hektar landwirtschaftlicher Fläche

    Voraussetzungen:

    • Mindestens 1 ha beihilfefähige Fläche
    • beihilfefähige Fläche steht hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zur Verfügung
    • Antragsteller besitzt am 15.05. des Jahres die Verfügungsgewalt
    • LF + Konditionalitäten-Landschaftselemente (LE) + andere LE bis zu 25 Prozent der Landwirtschaftlichen Parzelle (LP) (siehe Merkblatt „Förderfähigkeit von Flächen“)

    Zuwendungshöhe:

    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (ca. 146-155 €/ha)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres bekanntgegeben
  • 2. Umverteilungseinkommensstützung (UES)

    Ziel: Stärkere Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe

    Voraussetzungen:

    • Bezug von Einkommensgrundstützung (EGS)
    • keine flächenbezogenene Aufspaltung/Abspaltung des Betriebs nach dem 01.06.2018 alleinig zum Zwecke des Bezugs von UES

    Zuwendungshöhe:

    • Stufe 1: für die ersten 40,00 ha
    • Stufe 2: 40,01-60,00 ha
    • die geplanten Einheitsbeträge je Hektar sind in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt
    • die tatsächlichen Einheitsbeträge können in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und werden jährlich vom BMLEH auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 3. Junglandwirteeinkommensstützung (JES)

    Ziel: Förderung junger Betriebsleiter

    Voraussetzungen:

    • Bezug von Einkommensgrundstützung (EGS)
       
    • natürliche Person
      • max. 40 Jahre alt im Jahr der Erstniederlassung
      • erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter
      • Nachweis einschlägiger Qualifikation
         
    • andere als eine natürliche Person (Personengesellschaften, juristische Person)
      • Junglandwirt kontrolliert wirksam und langfristig (Betriebsführung, Gewinnverwendung, finanzielles Risiko) allein oder gemeinschaftlich
      • nicht älter als 40 Jahre bei Aufnahme Kontrolle
      • nicht davor als Betriebsleiter niedergelassen und nicht davor Betriebsleiter in einer anderen Form als natürliche Person (GbR, KG, juristische Person)
      • keine Entscheidung gegen den Willen des Junglandwirts
      • Kontinuität des Junglandwirts (kein Wechsel in den 5 Jahren)
      • Sonderfall Genossenschaften: Vorsitzender oder Vorstand
      • Qualifikationsnachweis

    Zuwendungshöhe:

    • für bis zu 120,00 ha
    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMEL auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 4. Ökoregelungen (ÖR)

    Ziel: zusätzliche Förderung für Klima und umweltfreundliches Verhalten

    Überblick: 

      • ÖR 1a: Biodiversitätsflächen auf Ackerland
      • ÖR 1b: Blühstreifen/ -flächen
      • ÖR 1c: Blühstreifen/-flächen wie ÖR1b in Dauerkulturen
      • ÖR 1d: Altgrasstreifen auf Dauergrünland
      • ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau
      • ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Acker- und Dauergrünland
      • ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes
      • ÖR 5: ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen
      • ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM
      • ÖR 7: Bewirtschaftung mit schutzzielorientierten Methoden in Natura 2000 Gebieten
  • 5. Gekoppelte Mutterkuhprämie (ZMK)

    Ziel: zusätzliche Förderung von Betrieben mit Mutterkuhhaltung

    Voraussetzungen:

    • mindestens 3 Mutterkühe
    • keine Kuhmilchabgabe im Betrieb
    • Erstkalbung erfolgte vor dem 15.05. des Antragsjahres
    • Haltungszeitraum 15.05. bis 15.08. des Antragsjahres
    • Kennzeichnung und Registrierung der Tiere
    • Meldung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)
    • Einzeltiernachweis

    Zuwendungshöhe:

    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (ca. 85 €/Mutterkuh)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMLEH auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • 6. Gekoppelte Schaf- und Ziegenprämie (ZSZ)

    Ziel: zusätzliche Förderung von Betrieben mit Mutterschaf- und Ziegenhaltung

    Voraussetzungen:

    • mindestens 6 Schafe/Ziegen
    • förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen
    • Mindestalter: am 15.05. des Antragsjahres mind. zehn Monate
    • Haltungszeitraum 15.05. bis 15.08. des Antragsjahres
    • Kennzeichnung und Registrierung der Tiere
    • Meldung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)
    • Einzeltiernachweis

    Zuwendungshöhe:

    • der geplante Einheitsbetrag je Hektar ist in Jahresscheiben im nationalen Strategieplan einheitlich für Deutschland festgelegt (ca. 38 €/Mutterschaf bzw. Mutterziege)
    • der tatsächliche Einheitsbetrag kann in Grenzen (Mindest- und Höchstbetrag) vom geplanten Einheitsbetrag abweichen und wird jährlich vom BMLEH auf der Grundlage des verfügbaren Budgets und des Antragsvolumens im Dezember des Antragsjahres festgelegt
  • Merkblatt Direktzahlungen 2026

    Merkblatt Direktzahlungen 2026

Konditionalität

Die Einhaltung der Konditionalität ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen der 1. Säule sowie von flächen- und tierbezogenen Zahlungen der 2. Säule. Die Konditionalität setzt sich aus 11 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 9 Standards für den Erhalt von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zusammen und umfasst die Bereiche Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz.

Seit 2025 gilt des Weiteren die soziale Konditionalität. Sie beinhaltet Verpflichtungen der Arbeitgeber und Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

Verstöße können je nach Art, Dauer und Schwere zu einer prozentualen Kürzung der Auszahlung für die jeweilig beantragten flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahme führen.

  • Übersicht der GAB und GLÖZ

    • GAB 1             Gewässerschutz Phosphat (Wasserrahmenrichtlinie)
    • GAB 2             Gewässerschutz Nitrat (Nitratrichtlinie)
    • GAB 3             Erhaltung von Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
    • GAB 4             Erhaltung der Flora-Fauna-Habitate (FFH-Richtlinie)
    • GAB 5             Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • GAB 6             Verbot bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung
    • GAB 7 u. 8      Regelungen zum Pflanzenschutz
    • GAB 9             Schutz von Kälbern
    • GAB 10           Schutz von Schweinen
    • GAB 11           Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren
    • GLÖZ 1           Erhaltung von Dauergrünland
    • GLÖZ 2           Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
    • GLÖZ 3           Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
    • GLÖZ 4           Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
    • GLÖZ 5           Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion auf Ackerland
    • GLÖZ 6           Mindestbodenbedeckung auf Ackerland
    • GLÖZ 7           Fruchtwechsel auf Ackerland
    • GLÖZ 8           Landschaftselemente    
    • GLÖZ 9           Erhaltung des umweltsensiblen Dauergrünland

Antragstellung

Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt im Rahmen der Sammelantragstellung online über das Agrarportal PORTIA. Anträge können jährlich bis zum 15. Mai gestellt werden. Die zuständigen Behörden sind die Agrarförderzentren des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).

Thüringer Betriebe, die Flächen außerhalb Thüringens bewirtschaften, müssen diese Flächen digital in der Antragssoftware des zugehörigen Bundeslandes ausweisen. Dabei sind die Einreichungsvorschriften des zugehörigen Bundeslandes zu beachten. Die Flächen sind Bestandteil des in Thüringen eingereichten Sammelantrags.

Kontakt

Referat 4A3 - Agrarzahlungen, Zuständige Behörde und Digitalisierung

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum 
Max-Reger-Str. 4-8
99096 Erfurt

Telefon:   +49 (0) 361 57 419 96 30
Telefax:   +49 (0) 361 57 419 96 09
Referat 4A3 Agrarzahlungen, Zuständige Behörde und Digitalisierung

 

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