Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zum Seiteninhalt

Interne Meldestelle gemäß § 12 Hinweisgeberschutzgesetz im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Es setzt die Richtlinie der Europäischen Union RL (EU) 2019/1937 um. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden wollen.

Hinweisgebende Personen (Whistleblower) können einen wertvollen Beitrag dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen und zu korrigieren.

Beschäftigte können wählen, ob sie sich mit Informationen über einen Verstoß an eine interne oder eine externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz) wenden. Sie sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 Abs. 1 HinSchG).

Für den Geschäftsbereich des TMWLLR wurde die Aufgabe der internen Meldestelle nach § 12 HinSchG dem Referat 15 „Organisation, Arbeitsschutz, Innenrevision und Informationssicherheit des Ministeriums“ übertragen.

Personenkreis nach Hinweisgeberschutzgesetz

An die interne Meldestelle beim TMIWLLR können sich alle Beschäftigten richten, die in ihrem beruflichen Umfeld zum Geschäftsbereich des TMWLLR Informationen über Verstöße erlangt haben und diese nach dem HinSchG melden wollen.

Die Begrifflichkeit des „Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit“ als Voraussetzung für den Schutz ist weit zu verstehen und jeweils im Lichte aller relevanten Umstände zu interpretieren.

Als Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 8 HinSchG gelten insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 
  • Beamtinnen und Beamten der Länder (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BeamtStG),
  • Selbständige (z. B. Dienstleister),
  • Anwärter.
  • Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Freiwillige,
  • hinweisgebende Personen, die Verstöße melden oder offenlegen, wenn deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde,
  • hinweisgebende Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Vertrauensschutz und Datenschutz

Referat 15 „Organisation, Arbeitsschutz, Innenrevision und Informationssicherheit des Ministeriums“ als interne Meldestelle für den gesamten Geschäftsbereich des TMWLLR wahrt unter den in §§ 8, 9 und 33 ff. HinSchG normierten Voraussetzungen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die gesetzlichen Schutzmaßnahmen setzen unter anderem voraus, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG).

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung im TMWLLR finden Sie im Internet unter: Datenschutz 

Bitte beachten Sie: Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

Verstöße

Nach § 2 i. V. m. § 3 HinSchG können Informationen zu Verstößen gemeldet werden, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind, letztere soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Erfasst sind zudem insbesondere bestimmte Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Bitte beachten Sie: Damit die interne Meldestelle den Verstößen wirksam nachgehen kann, ist eine aussagekräftige Beschreibung der Verdachtsmomente bzw. des erlangten Wissens zu den Vorgängen zwingend erforderlich. Das gilt insbesondere für Meldungen, in denen die hinweisgebende Person anonym bleiben möchte.

Meldekanäle

Verstöße können schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden. Zum bestmöglichen Schutz der Hinweisgeber und aller weiteren in der Meldung genannten Personen gilt ein strenges Vertraulichkeitsgebot. Um den vorgeschriebenen vertrauensvollen Umgang mit einer Meldung zu gewährleisten, sind ausschließlich die nachfolgenden Kommunikationswege vorgesehen. Die hinweisgebende Person soll in diesem Zusammenhang auch mitteilen, auf welchem vertraulichen Weg sie für Rückmeldungen oder Rückfragen durch die interne Meldestelle erreichbar ist.

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR)
-Interne Meldestelle-
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt 

Interne Meldestelle@tmwllr.thueringen.de
0361 573711550*

*Im Falle einer Unerreichbarkeit der Meldestelle werden angezeigte Rufnummern auf diesem Telefon nicht zurückgerufen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall erneut an die interne Meldestelle.

Sonstige Erreichbarkeit: Persönliche Zusammenkunft nach Absprache.

Wie geht es nach Ihrer Meldung weiter?

Als interne Meldestelle bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Wir prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, bewerten die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersuchen Sie erforderlichenfalls um weitere Informationen und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen zur Untersuchung des gemeldeten Verstoßes.

In Abhängigkeit vom Einzelfall untersuchen wir den Vorgang intern, verweisen Sie ggf. an eine andere zuständige Stelle oder geben den Vorgang ggf. an eine andere - für interne Ermittlungen zuständige - Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde ab.

Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung geben wir Ihnen auf jeden Fall eine Rückmeldung, die u. a. eine Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese umfasst.
 

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge